Scheinselbstständigkeit
verstehen.    

Mit über drei Jahrzehnten Erfahrung im Sozial­versicherungsrecht immer an Ihrer Seite.

Dr. Hartmut Paul

Geboren 1960 in Heusweiler. Aufgewachsen im Saarland. Nach dem Studium folgten Tätigkeiten als Betriebsprüfer der Bundesknappschaft, Geschäftsführer der SUP und SWFG GmbH sowie Vorstand einer namhaften Versicherungsgesellschaft.

Ende 2008 führte mein Weg zur jura ratio Rechtsanwaltgesellschaft mbH in Berlin. Es folgten weitere Zertifizierungen zum (EUC Zertifizierter (1-16-1004) Sachverständiger für Sozialversicherungsrecht.

Seitdem berate und vertrete ich in dauerhaft gewachsenen Mandatsbeziehungen Unternehmen und Soloselbständige verschiedener Branchen und jeder Größenordnung in sozialversicherungsrechtlichen Fragen.

Ein weiterer Schwerpunkt ist das Erstellen von Gutachten für Gerichte sowie Begleitung bei Betriebs- und Zollprüfungen.

 

Spezialgebiete:

  • Scheinselbstständigkeit
  • Arbeitnehmerähnliche Tätigkeit
  • Begleitung der Betriebsprüfung
  • Sozialversicherungs- und Beitragsrecht
  • Abwehr von unberechtigten Forderungen
  • Unterstützung bei Aussetzung der Vollziehung
  • Inhouse-Schulung
  • Künstlersozialversicherung
  • Haftungsrecht Steuerberater im SV-Mandat (Urteile BSG und BGH)
  • Statusfeststellung Geschäftsführer (GmbH und UG

Fachinformationen

 

 

Scheinselbstständigkeit

Betroffen sind drei in Deutschland weitgehend unabhängige Rechtsgebiete: das Sozialversicherungsrecht, das Arbeitsrecht und das Steuerrecht. Die größte Rolle, insbesondere im Zusammenhang mit Statusfeststellungsverfahren oder Prüfungen zur Sozialversicherung, spielt dabei das Sozialrecht.

Eine Scheinselbstständigkeit liegt bei den Personen vor, die zwar als Selbstständige (meist als Subunternehmer) geführt werden, bei denen aber nach Auffassung der Prüfstellen (z.B. Deutsche Rentenversicherung und Zoll) ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Anders als bei der "echten" Schwarzarbeit, bei der der dem Arbeitnehmer den Lohn bar und ohne Abzüge ausgezahlt wird (sogenannte Nettolohnzahlung), versuchen die Parteien bei den Fällen der Scheinselbstständigkeit häufig, alles "richtig" zu machen, beurteilen den Sachverhalt aber rechtlich falsch.

Es ist auch wichtig zu wissen, dass es irrelevant ist, wie die Erwerbstätigkeit betitelt wird. Allein entscheidend ist die tatsächliche Umsetzung. Ein Subunternehmer (oder Selbstständiger), der ohne eigenen Betriebssitz, ohne eigene sozialversicherungspflichtige Angestellte, ohne Unternehmerrisiko, nicht weiter am Markt auftritt (z.B. keine Homepage, keine Werbung), einen Stundenlohn erhält, wird kaum eine Chance haben, als Selbstständiger anerkannt zu werden.Es wird also eine Scheinselbstständigkeit angenommen.

Für den Auftraggeber hat das fatale Folgen. Der "Selbstständige " wird zum Arbeitnehmer und der Auftraggeber wird zum Arbeitgeber und muss zunächst alle Arbeitnehmerbeiträge und Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung aus dem ursprünglich als Unternehmerlohn vereinbaren Betrag nachzahlen.

Hierbei kann der Arbeitgeber (mit Ausnahme der zurückliegenden drei Monate) rückwirkend für bis zu 30 Jahre (bei vorsätzlicher Hinterziehung) verpflichtet werden. Die fiktive Nettolohnberechnung (nach Steuerklasse VI) erfordert nach § 14 II 2 SGB IV auf Seiten des tatsächlichen Arbeitgebers einen „bedingten Vorsatz“ für den Verstoß gegen sozialversicherungsrechtliche Vorschriften (Bundessozialgericht – B 12 R 18/09).

Da kommen schnell mehrere 100.000 € zusammen. Damit aber nicht genug, es wird auch noch ein Strafverfahren gegen den Arbeitgeber wegen Verstoßes gegen § 266 a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) eingeleitet. Bei höheren Schäden drohen dann Freiheitsstrafen.

Wir haben schon etliche Unternehmer, gemeinsam mit der RA-Kanzlei jura ratio GmbH, Berlin, vertreten, die durch die Deutsche Rentenversicherung einen Beitragsbescheid wegen angeblicher Scheinselbstständigkeit der Subunternehmer von mehreren 100.000 € erhalten haben, weil diese in den letzten Jahren 3 oder 4 selbstständige Subunternehmer für einige Monate beschäftigt hatten. Die Nachforderungen sind deshalb so hoch, weil die Rentenversicherung (zulässiger Weise) davon ausgeht, dass das Entgelt, welches der Selbstständige erhalten hat, der Nettolohn war (sogenannte Nettolohnfiktion, § 14 Abs. 2 SGB IV). Dann wird auf den Bruttolohn zurück gerechnet und daraus die Beiträge zur Rentenversicherung ermittelt. Ein Fall aus der Praxis:

Der "Selbstständige" erhält monatlich ca. 2.000 € für seine Tätigkeit vom Auftraggeber überwiesen. Er zahlt brav seine Steuern darauf und versichert sich selbst.  Der Zoll überprüft den Auftraggeber und stellt fest, dass der Selbstständige als Arbeitnehmer, also abhängig Beschäftigter, anzusehen ist. Es wird nun davon ausgegangen, dass die bezahlten 2.000 € den Nettolohn darstellen. Der daraus resultierende Bruttolohn beträgt, bei der in diesen Fällen immer anzuwendenden Lohnsteuerklasse VI, sage und schreibe ca. 5.077,60 €. Daraus errechnen sich die allein vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge von monatlich ca. 1.200 €. Das ergibt in 10 Jahren ca. 148.000 € Nachverbeitragung für den einen falsch eingeschätzten Arbeitnehmer, plus Säumniszuschläge in Höhe von 113.000 €, also von ca. 261.000,-- €, die der Arbeitgeber für einen Subunternehmer nachzuzahlen hat. Strafrechtlich ist man hier schon weit im Bereich der Freiheitsstrafe. Hat man mehrerer Freelancer dieser Art, wird es schon sehr schwer, die Haft zu vermeiden.

Zur Veranschaulichung habe ich einen Bescheid der Deutschen Rentenversicherung und eine Berechnung des fiktiven Nettolohns beigefügt.

Begleitung einer Betriebsprüfung

Aufgrund unserer hohen Spezialisierung und unserer Ausrichtung auf anspruchsvolle Mandate sind ausgezeichnete Kenntnisse auf den Gebieten des Arbeits- und Gesellschaftsrechts, der Vertragsgestaltung, im Steuerrecht und sowohl dem SGG als auch dem SGB (I, III, IV, V, VI und X) zwingend erforderlich. Ein sicheres Verständnis der Grundbegriffe des allgemeinen Verwaltungsrechts setzen wir voraus. Eine gründliche Einarbeitung in unsere besonderen Tätigkeitsfelder ist gewährleistet.

Bei entsprechender Eignung – insbesondere mehrjährige Erfahrung vor den sozialgerichtlichen Instanzen – kommt auch der Einsatz als Prozessanwalt (m/w) in Betracht. Hierzu ist eine Wohnsitznahme in Berlin nicht erforderlich, da wir bundesweit agieren.

Problemanalyse, ganzheitliche Betrachtung und interdisziplinäre Lösungsfindung prägen unseren Alltag. Der Mandantenstamm reicht vom Freiberufler und kleinen sowie mittelständischen Betrieben über DAX-notierte Unternehmen bis hin zu weltweit tätigen Konzernen.

Es gilt, jedem Mandat gerecht zu werden. Hierzu sind sowohl Teamfähigkeit als auch sicheres Auftreten und eine schnelle Auffassungsgabe grundlegende Voraussetzungen. Für Vertragsverhandlungen auf internationalem Parkett ist die sichere Beherrschung von Fremdsprachen von Vorteil, ebenso Vorkenntnisse in fremden Rechtsordnungen bzw. Auslandserfahrung.

Für Berufseinsteiger (m/w) in den Anwaltsberuf sind aufgrund der hohen Anforderungen der Stellenprofile Examensnoten im oberen Prädikatsbereich und eine passende Schwerpunktsetzung im Studium Pflicht. Wir erwarten die Bereitschaft, sich schnell und gründlich einzuarbeiten sowie vorhandene praktische Erfahrungen in der freien Wirtschaft, ggf. Unternehmensberatung oder HR. Wegen der existentiellen Bedeutung unserer Arbeit für die Mandanten setzen wir höchstes Verantwortungsbewusstsein, absolute Diskretion und antizipierende Denkweise voraus.

Sozialversicherungs- und Beitragsrecht

Aufgrund unserer hohen Spezialisierung und unserer Ausrichtung auf anspruchsvolle Mandate sind ausgezeichnete Kenntnisse auf den Gebieten des Arbeits- und Gesellschaftsrechts, der Vertragsgestaltung, im Steuerrecht und sowohl dem SGG als auch dem SGB (I, III, IV, V, VI und X) zwingend erforderlich. Ein sicheres Verständnis der Grundbegriffe des allgemeinen Verwaltungsrechts setzen wir voraus. Eine gründliche Einarbeitung in unsere besonderen Tätigkeitsfelder ist gewährleistet.

Bei entsprechender Eignung – insbesondere mehrjährige Erfahrung vor den sozialgerichtlichen Instanzen – kommt auch der Einsatz als Prozessanwalt (m/w) in Betracht. Hierzu ist eine Wohnsitznahme in Berlin nicht erforderlich, da wir bundesweit agieren.

Problemanalyse, ganzheitliche Betrachtung und interdisziplinäre Lösungsfindung prägen unseren Alltag. Der Mandantenstamm reicht vom Freiberufler und kleinen sowie mittelständischen Betrieben über DAX-notierte Unternehmen bis hin zu weltweit tätigen Konzernen.

Es gilt, jedem Mandat gerecht zu werden. Hierzu sind sowohl Teamfähigkeit als auch sicheres Auftreten und eine schnelle Auffassungsgabe grundlegende Voraussetzungen. Für Vertragsverhandlungen auf internationalem Parkett ist die sichere Beherrschung von Fremdsprachen von Vorteil, ebenso Vorkenntnisse in fremden Rechtsordnungen bzw. Auslandserfahrung.

Für Berufseinsteiger (m/w) in den Anwaltsberuf sind aufgrund der hohen Anforderungen der Stellenprofile Examensnoten im oberen Prädikatsbereich und eine passende Schwerpunktsetzung im Studium Pflicht. Wir erwarten die Bereitschaft, sich schnell und gründlich einzuarbeiten sowie vorhandene praktische Erfahrungen in der freien Wirtschaft, ggf. Unternehmensberatung oder HR. Wegen der existentiellen Bedeutung unserer Arbeit für die Mandanten setzen wir höchstes Verantwortungsbewusstsein, absolute Diskretion und antizipierende Denkweise voraus.

Presse

 

 

Als Sachverständiger informiere ich mich täglich über die neuesten Fälle im Sozialversicherungsrecht. Damit Sie nicht den Überblick verlieren, teile ich gern Neuerungen im Rechtssystem mit Ihnen.

Der Deutsche Bundestag hat jahrelang für mehr als 100 Mitarbeiter in der Öffentlichkeitsarbeit und beim Besucherdienst keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt und sie damit quasi als Scheinselbständige beschäftigt.

Gegen den Billigflieger wird nach ZEIT-ONLINE-Informationen wegen des Verdachts auf Steuerhinter­ziehung und Scheinselbstständigkeit ermittelt.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

 

 

Was ist ein Sachverständiger?

Ein Sachverständiger ist eine natürliche Person mit einer besonderen Sachkunde und einer überdurchschnittlichen fachlichen Expertise auf einem bestimmten Fachgebiet und hat die "Aufgabe, im Rahmen seines Fachgebietes Feststellungen zu treffen und diese in einem zweiten Schritt Außenstehenden zu vermitteln".

Hat ein Gericht oder eine Behörde kein ausreichendes Fach- oder Sachwissen, kann das Gericht oder die Behörde die Sachfrage an einen Sachverständigen zur Beantwortung delegieren. Im Speziellen wird der Ausdruck "Sachverständiger" für Gutachter oder Berater von Gerichten (Gerichtsgutachter oder Gerichtssachverständiger) oder Entscheidungsgremien gebraucht. Sachverständige unterstützen dabei den Entscheidungsprozess. Der Sachverständigenbeweis ist ein besonderes Beweismittel, daher ist es von entscheidender Bedeutung, welchen Sachverständigen das Gericht auswählt. Das Gutachten unterliegt der freien Beweiswürdigung durch das Gericht.

EuroExpert, die European Organisation for Expert Associations, definiert den Begriff des Sachverständigen wie folgt:

„Der Sachverständige ist eine unabhängige integre Person, die auf einem oder mehreren bestimmten Gebieten über besondere Sachkunde sowie Erfahrung verfügt. Der Sachverständige trifft aufgrund eines Auftrages allgemeingültige Aussagen über einen ihm vorgelegten oder von ihm festgehaltenen Sachverhalt. Er besitzt ebenfalls die Fähigkeit, die Beurteilung dieses Sachverhaltes in Wort und Schrift nachvollziehbar darzustellen.“

Was bedeutet Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024?

Eine Kompetenzzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 ist für den Sachverständigen eine neben der öffentlichen Bestellung, seine Qualifikation auch nach internationalen Maßstäben anerkennen zu lassen. Mit der ISO/IEC 17024 wurde der Grundstein für eine Vergleichbarkeit von Sachverständigenkompetenzen auf nationalem und internationalem Niveau erreicht. Damit hat die Europäische Union einen weiteren Meilenstein geschaffen, der es ermöglicht, dass Sachverständige auch grenzüberschreitend agieren können. In vielen wirtschaftlichen Bereichen werden Sachverständige auch immer öfter auf Gutachten mit Auslandsbezug stoßen. Um die hohe Qualität dauerhaft zu garantieren, ist der Gültigkeitszeitraum des Zertifikats auf maximal fünf Jahre begrenzt. Danach muss der zertifizierte Sachverständige seinen Wissensstand erneut durch eine Prüfung nachweisen. Die Qualifikation als zertifizierter Sachverständiger beruht auf der DIN EN ISO/IEC 17024 und ist somit weltweit anerkannt.

Im Gegensatz zu dem Verfahren der öffentlichen Bestellung und Vereidigung ist durch das Akkreditierungsverfahren der Zertifizierungsgesellschaft eine hohe Transparenz geschaffen. Damit ist die gleichbleibende Qualität des mehrstufigen Prüfungsverfahrens zur Personenzertifizierung in den Festlegungen der Verordnungen Nr. 765/2008, 764/2008 und 768/2008 zu beachten. Die DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH ist die nationale Akkreditierungsstelle mit Sitz in Berlin) wird selbst regelmäßig auf die Einhaltung der Inhalte des Akkreditierungsvertrages (Prüfungsverfahren) überwacht. Solch eine zusätzliche Kontrollfunktion des Prüfungsgremiums gibt es bei den Bestellungskörperschaften nicht.

Kontakt

 

 

Gerne können Sie mich telefonisch erreichen oder mir eine Kontaktformular senden.

Dr. Hartmut Paul
Berliner Str. 73 · 10713 Berlin

Telefon: 030-59 00 24 500
Telefax: 030-59 00 24 510
E-Mail: kontakt(at)dr-hpaul.de